PREAMBEL

Sysparency ist der Marktführer für automatisierte Analyse und Dokumentation von SAP®-Individualprogrammen. Die Softwarelösungen von Sysparency analysieren die vorhandenen SAP® Erweiterungen und ABAP® Programme in historisch gewachsenen SAP® Systemen und erzeugen daraus eine automatisierte Dokumentation in Form eines onlinefähigen WIKIs.

Durch die Verwendung der Sysparency Softwareprodukte (SYSPARENCY insightREPORT, SYSPARENCY enterpriseARCHITECT, SYSPARENCY businessANALYST, SYSPARENCY dataREPORT, semanticANALYTICS, docuWIKI, docuCLOUD, codeVAULT, semanticSTATISTICS, SAP codeADAPTER, continuousDOCUMENTATION,) erklären Sie sich als natürliche oder juristische Person mit dieser Vereinbarung einverstanden.

Wenn Sie diesen EULAs nicht zustimmen, ist die Nutzung der Sysparency Softwareprodukte inklusive generierter SYSPARENCY docuWIKI Software nicht gestattet.

Diese Endbenutzer-Lizenz- und Subskriptionsvereinbarung (End User Licence and Subscription Agreement, im weiteren kurz „EULA“) betrifft die Nutzungsvereinbarung und Überlassung der Sysparency Softwareprodukte, Inhaber: Sysparency GmbH, Freistädter Straße 313-315, 4040 Linz (nachstehend Lizenzgeber (LG) genannt) an natürliche Personen und juristische Personen (z.B.: Unternehmen) (nachstehend Lizenznehmer (LN) genannt).

 

  1. Allgemeine Lizenz-Bestimmungen
    • Die vorliegende Endbenutzer-Lizenz- und Subskriptionsvereinbarung (End User Licence and Subscription Agreement, kurz „EULA“) ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen dem Lizenznehmer (LN) und Sysparency GmbH als Lizenzgeber (LG). Er regelt die Nutzungsbedingungen für die von Ihnen erworbene Softwarelizenz. Die EULA gilt ausschließlich. Der Vorrang individueller Vereinbarungen zwischen Sysparency GmbH und dem Lizenznehmer bleibt hiervon unberührt. Die jeweils aktuelle Fassung dieser Lizenzvereinbarung ist jederzeit auf der Internetseite von Sysparency unter https://sysparency.com/eula abrufbar.
    • Die Software umfasst maschinenlesbare Computer-Programme, Online-Services, Online-Plattformen, teilweise Quellcode sowie Dokumentationen im elektronischen Format.
    • Der Funktionsumfang der Software sowie Hinweise zur Benutzung werden ausführlich auf den Internetseiten von sysparency.com dargestellt. Die Dokumentation kann unabhängig von Installation, Ingebrauchnahme oder Erwerb der Software auf den Internetseiten von sysparency.com eingesehen werden.
    • Indem Sie die Softwarelösungen online nutzen, installieren, kopieren oder anderweitig verwenden, erklären Sie sich mit den Bestimmungen der vorliegenden EULA einverstanden. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung. Ihrer Geltung wird hiermit ausdrücklich widersprochen, auch für den Fall, dass Sysparency in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers mit diesem den Lizenzvertrag abschließt.
    • Falls Sie diesen Bestimmungen nicht zustimmen, sind Sie nicht berechtigt, die Softwarelösungen von Sysparency zu installieren oder zu nutzen.
    • Die Softwarelösungen von Sysparency sind sowohl durch Urheberrechtsgesetze und internationale Urheberrechtsverträge geschützt, als auch durch andere Gesetze und Vereinbarungen über geistiges Eigentum. Die Software wird für die Nutzung lizenziert, nicht verkauft.

 

 

  1. Vertragsgegenstand
    • Gegenstand dieses Vertrages ist die zeitlich auf die Laufzeit des jeweiligen Lizenzzeitraumes beschränkte Einräumung der einfachen Nutzungsrechte in Abhängigkeit von dem jeweilig erworbenen Lizenztyp und dessen Funktionsumfang.
    • Die Installation und Konfiguration der Software auf eigenen Server-Infrastruktur ist nicht Gegenstand dieses Vertrages; der Lizenznehmer hat auf eigene Kosten die notwendige Installation und Konfiguration durchzuführen und kann beim Lizenzgeber entgeltlichen Support erwerben.
    • Durch die Lizenzierung der Software erwerben Sie kein Eigentum an der Software selbst. Diese bleibt immer geistiges Eigentum der Lizenzgeber dem jeweiligen Rechteinhaber. Als Lizenznehmer der Software erwerben Sie lediglich das Recht, die Software vertragsgemäß zu benutzen. Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms besteht nicht.
    • Für die Beschaffenheit und Funktionalität der vom Lizenzgeber gelieferten Software ist die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige und auf der Internetpräsenz des Lizenzgebers in der jeweils aktuellen Fassung jederzeit frei abrufbare Leistungsbeschreibung der Software abschließend maßgeblich. Eine über die Leistungsbeschreibung hinausgehende Beschaffenheit der Software schuldet der Lizenzgeber Eine solche Verpflichtung kann der Lizenznehmer insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung Dritter herleiten, es sei denn, der Lizenzgeber hat dem Lizenznehmer die über die Leistungsbeschreibung hinausgehende Beschaffenheit zugesichert. Als durch den Lizenzgeber zugesichert gelten insoweit nur solche Eigenschaften der Software, die vom Lizenzgeber vor dem Abschluss dieses Lizenzvertrags ausdrücklich im Angebot gegenüber dem Lizenznehmer schriftlich geäußert und als zugesicherte Eigenschaften bezeichnet worden sind.
    • Die Interoperabilität mit der beim Lizenznehmer vorhandenen Hard- und Software ist keine geschuldete Beschaffenheit der Software, soweit in der Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich kompatible Hard- und Software ausgewiesen ist.
    • Der Lizenzgeber weist den Lizenznehmer ausdrücklich darauf hin, dass die Software zur Laufzeit einen Zugriff auf die Onlineservices des Lizenzgebers nutzt und eine Internetverbindung zum Vollbetrieb aller Features der Software erforderlich ist.
    • Durch den Lizenznehmer muss sichergestellt werden, dass für jede dokumentierte Programm-Einheit („Transaktion“), Programmcodezeile („LOC“) bzw. jeden benannten Nutzer („Named User“), der über einen Dokumentationszugang verfügt und der die Software nutzen kann, eine Lizenz erworben wurde. Dabei muss ausgeschlossen sein, dass sich mehrere Individuen den Zugang als ein benannter Nutzer teilen.
    • Ist die Software als „Enterprise Unternehmenslizenz“ bzw. als „Unlimited Corporate License“ gekennzeichnet, ist der Lizenznehmer berechtigt, die Software für eine unbegrenzte Anzahl an Programmen, Programmcodezeilen und Nutzern im Unternehmen zur Verfügung zu stellen.
    • Sollte nach dem Ablauf der Vertragslaufzeit ein Versionsstand der Software eingesetzt werden, für den keine gültige Subskription vorliegt, so deaktiviert sich die Software automatisch. Eine erneute Aktivierung und Weiternutzung der Software ist möglich, wenn eine neue Subskription erworben wird.

 

  1. Nutzungsrechte
    • Die Software, sämtliche Zusatzprogramme, die verwendeten Symbole, das Sysparency-Logo, schriftliche Unterlagen sowie Dokumentationen sind rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungs- und gewerblichen Schutzrechte an der Software sowie an sonstigen oben benannten Gegenständen, welche der Lizenzgeber dem Lizenznehmer im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich dem Lizenzgeber zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat der Lizenzgeber entsprechende Verwertungsrechte.
    • Der Lizenznehmer erwirbt das Softwarenutzungsrecht, um diese für eigene Zwecke während der Laufzeit des jeweiligen Lizenzzeitraumes zu nutzen (einfaches, zeitlich beschränktes Nutzungsrecht). Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Software in der erworbenen Anzahl von Lizenzen zu nutzen. Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer hiermit die Nutzungsrechte an den Programmen ein, sofern Sie den folgenden Bedingungen zustimmen:
      • Sie sind berechtigt, die SYSPARENCY semanticANALYTICS auf der SYSPARENCY codeVAULT Plattform des Lizenzgebers bestimmungsgemäß zu nutzen.
      • Sie sind berechtigt, die SYSPARENCY docuWIKI auf der SYSPARENCY docuWIKI des Lizenzgebers betreiben zu lassen oder das die SYSPARENCY docuWIKI selbst zu betreiben.
      • Sie sind berechtigt, die spezifischen lokalen Softwarekomponenten (z.B.: SYSPARENCY SAP codeADAPTER und SYSPARENCY continuousDOCUMENTATION) auf einem Server zu installieren und bestimmungsgemäß zu nutzen.
      • Sie sind berechtigt, die spezifischen lokalen Softwarekomponenten zu Testzwecken zu installieren.
      • Sie sind berechtigt, Sicherungskopien der lokalen Softwarekomponenten anzufertigen.
    • Sie sind nicht berechtigt, die Software oder Teile der Software zu veräußern oder zu vermieten, zu verpachten oder zu verleasen.
    • Sie sind nicht berechtigt, Unterlizenzen an Dritte zu erteilen, sofern keine gesonderte schriftliche Vereinbarung zwischen Ihnen und sysparency.com vorliegt (Reseller-Vereinbarung). Zudem ist die Lizenz nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von sysparency.com auf Dritte übertragbar.
    • Sie sind nicht berechtigt, Vervielfältigungen vorzunehmen, die zur bestimmungsgemäßen Benutzung dieser Software nicht erforderlich sind.
    • Sie sind nicht berechtigt, die Software zurück zu entwickeln (Reverse Engineering), zu dekompilieren oder zu disassemblieren, es sei denn und nur insoweit, wie das anwendbare Recht ungeachtet dieser Beschränkung dies ausdrücklich gestattet.
    • Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. des Lizenzgebers, die dem Lizenznehmer vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis des Lizenzgebers und sind nach Kapitel ‎Geheimhaltung, Datenschutz geheim zu halten.

 

  1. Lizenzzeitraum und Vertragsbeendigung
    • Der jeweilige Lizenzzeitraum ist die in der Bestellung vereinbarte Vertragslaufzeit (Mindestlaufzeit). Der Vertrag verlängert sich jeweils um den gleichen Zeitraum wie die Mindestvertragslaufzeit (Verlängerungslaufzeit), wenn nicht eine der Vertragsparteien den Vertrag vor Ende der Mindestlaufzeit oder der jeweiligen Verlängerungslaufzeit kündigt.
    • Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein außerordentliches Kündigungsrecht steht dem Lizenzgeber insbesondere zu, wenn der Lizenznehmer
      • wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages verletzt oder Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag nicht nachkommt und diese Pflichtverletzung trotz schriftlicher Abmahnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt;
      • fällige Zahlungen aus diesem Vertrag nicht erfüllt und die Zahlungsstockung nicht nur vorübergehend ist;
      • seinen Geschäftsbetrieb nicht nur vorübergehend einstellt, gleich ob dies auf einer eigenen Entscheidung oder durch gerichtliche Anordnung erfolgt.
    • Das Recht des Lizenznehmers, den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn ihm der vertragsgemäße Gebrauch der Software ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird, wird ausgeschlossen.
    • Kündigt der Lizenznehmer den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund, so erstattet der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die über ein Leistungsjahr hinaus gezahlte Vergütung.
    • Kündigt der Lizenzgeber den Vertrag außerordentlich aus einem Grund, den der Lizenznehmer zu vertreten hat, so hat der Lizenznehmer die noch ausstehenden Vergütungen bis zum Ende der Mindestlaufzeit zu leisten.
    • Alle außerordentlichen Kündigungen nach diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen. Die ordentliche Kündigung des Vertrages durch Widerspruch gegen die automatische Verlängerung kann auch per E-Mail erfolgen, wird jedoch durch positive Antwort des Lizenzgebers per E-Mail Antwort gültig. Entscheidend für die Einhaltung der Kündigungsfristen ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung.
    • Für den Fall der Beendigung des Vertrages ist der Lizenznehmer verpflichtet, sämtliche Originalversionen und Kopien der Software und aller weiteren Komponenten zurückzugeben oder zu zerstören und die Zerstörung schriftlich (z.B.: per E-Mail) des Lizenzgebers anzuzeigen. Soweit im Rahmen der normalen Datensicherung Kopien der Software in Sicherungsdateien enthalten sind, dürfen diese nicht produktiv verwendet werden und sind im Rahmen des normalen Überschreibeprozesses oder eines sonstigen Löschverfahrens zu löschen, soweit die jeweilige Datensicherungsdatei nicht mehr notwendig ist.

 

  1. Pflichten des Lizenznehmers
    • Sie sind verpflichtet, falls Sie Unternehmer sind, alle Liefergegenstände es Lizenznehmers unverzüglich ab Lieferung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen zu untersuchen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu melden. Jeder Lizenznehmer testet gründlich jedes Modul auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Programme, die der Lizenznehmer im Rahmen der Nacherfüllung und eventueller Updates während der Vertragslaufzeit bekommt.
    • Der Lizenznehmer trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse). Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den Betrieb der Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen. Dabei hat der Lizenznehmer insbesondere notwendige Einstellungen an seiner Firewall, Virenschutz- oder ähnlichen Datenschutzmechanismen sowie seinem Netzwerk bzw. seinem Server vorzunehmen. Das Risiko einer Nichtkompatibilität der Software mit der eingesetzten Soft- oder Hardware des Lizenznehmers geht nicht zu Lasten des Lizenzgebers.
    • Das Logo und/oder die Marken des Lizenzgebers dürfen nicht von Ihnen verwendet oder verändert werden, es sei denn, die Geschäftsleitung des Lizenzgebers hat einer Verwendung oder Veränderung vorher schriftlich zugestimmt.

 

  1. Mängelhaftung, Schadensersatz
    • Die Software hat während des vereinbarten Lizenzzeitraumes die vereinbarte Beschaffenheit, eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität. Nicht jeder Fehler, welcher der Software zwangsläufig anhaftet, stellt einen Sachmangel dar. Eine Funktionsbeeinträchtigung der Software, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o. ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt. Der Lizenzgeber gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Lizenznehmer keine Rechte Dritter entgegenstehen.
    • Für Lizenznehmer gilt bei Mängeln:
      • Bei Mängeln kann der Lizenzgeber zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Lizenzgeber durch Beseitigung des Mangels, d. h. auch durch das Aufzeigen von Möglichkeiten, welche die Auswirkungen des Mangels vermeiden, oder durch Lieferung eines Programms, das den Mangel nicht hat. Ein gleichwertiger neuer Programmstand oder der gleichwertige vorhergehende Programmstand, der den Fehler nicht enthalten hat, ist vom Lizenznehmer zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Bei Rechtsmängeln leistet der Lizenzgeber dadurch Gewähr, dass sie dem Lizenznehmer nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an gleichwertiger Software verschafft.
      • Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung unterstützen, indem er auftretende Probleme konkret beschreibt, der Lizenzgeber umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Der Lizenzgeber kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Wahl vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Der Lizenzgeber kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Lizenznehmer hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und dem Lizenzgeber nach entsprechender vorheriger Ankündigung Zugang zu seiner EDV-Anlage zu gewähren.
      • Der Lizenzgeber kann Mehrkosten daraus verlangen, dass die Software verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. Sie kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird oder ein Fehler unzureichend/unrichtig gemeldet wird. Die Beweislast liegt beim Lizenznehmer.
      • Wenn der Lizenzgeber die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Lizenznehmer nicht zumutbar ist, kann er in Textform vom Vertrag zurücktreten.
      • Soweit vorstehend nicht anderes geregelt ist, wird eine weitergehende Haftung des Lizenzgebers im Rahmen der Mängelhaftung ausgeschlossen. Insbesondere entfällt die Mängelhaftung, wenn und soweit die Software durch den Lizenznehmer unsachgemäß behandelt wird oder in einer defekten oder nicht kompatiblen Hard- oder Softwareumgebung benutzt wird. Gleiches gilt für den Fall, dass der Lizenznehmer unberechtigt Änderungen der Software vornimmt.

 

  1. Haftung
    • Für Schadensersatzansprüche des Lizenznehmers aus Mängelhaftung oder aus sonstigen Gründen gelten die folgenden Haftungsbeschränkungen:
    • Der Lizenzgeber haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie für Ansprüche aus Garantien oder dem Produkthaftungsgesetz.
    • Im Übrigen haftet der Lizenzgeber nur für die schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Dies umfasst insbesondere die Pflicht zur mangelfreien Leistung. Die Haftung des Lizenzgebers ist in diesem Fall auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
    • Im Übrigen ist die Haftung des Lizenzgebers ausgeschlossen.
    • Soweit die Schadensersatzhaftung des Lizenzgebers ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
    • Dem Lizenzgeber bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Lizenznehmer wird insbesondere darauf hingewiesen, dass er im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten vor einer ersten Verwendung der Software prüfen muss, ob die Installation der Software zu besonderen Interferenzen mit bereits installierter Software führen könnte, und weiter für eine Sicherung seiner Daten vor der ersten Installation und während des laufenden Betriebes zu sorgen hat und im Falle eines vermuteten Softwarefehlers alle zumutbaren zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen ergreifen muss.
    • 1 bis 6 gelten sinngemäß auch für Hersteller von Komponenten der Software.

 

  1. Software-Updates und Upgrades
    • Der Lizenzgeber kann nach freiem Ermessen dem Lizenznehmer Updates und Upgrades der Software zur Verfügung stellen und behält das Recht, Upgrades gegen Gebühr zu liefern. Soweit der Lizenzgeber während der Laufzeit dieses Vertrages dem Lizenznehmer neue Versionen, Updates oder Upgrades der Software bereitstellt, gelten vorstehende Nutzungsrechte für diese in gleicher Weise.
    • Der Lizenznehmer darf die Vorversion nicht unabhängig hiervon nutzen, diese abtrennen und/oder auf eine andere Partei übertragen. Wenn nicht von dem Lizenzgeber zusammen mit einem Update oder Upgrade andere Bedingungen und Bestimmungen erhalten werden, gelten die Bedingungen und Bestimmungen dieser Lizenzbestimmungen weiter. Der Lizenznehmer kann die Annahme von Updates ablehnen. Mit Erscheinen eines Updates oder Upgrades ist der Lizenzgeber jedoch nicht mehr zum Support der Vorversion verpflichtet.

 

  1. Geheimhaltung & Datenschutz
    • Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekanntwerdenden Gegenstände (z. B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse beinhalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein unbefugter Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
    • Der Lizenznehmer macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung der ihnen eingeräumten Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.
    • Die Parteien haben einen Vertrag über die Datenverarbeitung abgeschlossen, der den rechtlichen Rahmen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Nutzung der zur Verfügung gestellten Software bildet.

 

  1. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
    • Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
    • Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
    • Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des Lizenzgebers zuständig.

 

  1. Salvatorische Klausel
    • Für den Fall, dass eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden sollte, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon unberührt, und zwar auch dann, wenn wesentliche Bestimmungen betroffen sind. Die Parteien vereinbaren für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch diejenige rechtlich wirksame Regelung zu ersetzen, die der vertraglich vereinbarten rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt und die Durchführbarkeit des Vertrages im Sinne des von beiden Seiten Gewollten sicherstellt. Dasselbe gilt für den Fall, dass die Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages eine Regelungslücke nicht erkannt haben oder eine solche zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden oder auftreten sollte. Die Parteien sind dann verpflichtet, eine Vertragsergänzung in Textform in dem zuvor genannten Sinne vorzunehmen.